Datenschutz
§ 16 Datenschutz und Verschwiegenheit
Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung der Satzungszwecke und Aufgaben des Vereins notwendig ist.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der EU-DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Mit dem Beitritt zum Verein werden Namen, Geburtsdatum, Titel, berufliche Funktion, private und berufliche Anschriften, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Abschluss bzw. Immatrikulationsbescheinigung der berechtigenden Studiengänge und Bankverbindung aufgenommen und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung in der vereinseigenen Mitgliederverwaltungssoftware gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugewiesen. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Missbrauch geschützt.
Beim Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten in der vereinseigenen Mitgliederverwaltungssoftware gelöscht. Personenbezogene Daten, die das Rechnungswesen betreffen, werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
Durch ihre hauptamtliche (als Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle) oder ehrenamtliche
Tätigkeit (im Vorstand oder als Rechnungsprüfer) oder in Zusammenhang mit diesen darf keine Person persönlichen Nutzen (insbesondere in Form von Vermögensvorteilen jeglicher Art) aus der Kenntnis interner Sachverhalte ziehen. Diese Beschränkung umfasst auch die Weitergabe von Informationen auf Grund von Kenntnissen interner Sachverhalte.